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Mehr Gestaltungsfreiraum bei alten Riester-Verträgen

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur verbesserten Einbeziehung der selbst genutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (EigRentG) im Jahre 2008 können auch Riester-Verträge zur Immobilienfinanzierung eingesetzt werden. Bisherige Einschränkungen wurden nun aufgehoben.

Verträge, die vor dem Jahr 2008 angeschlossen wurden gelten seit 2010 nicht mehr. Wer einen Riester-Vertrag abgeschlossen hat, kann durch das EigRentG – auch Wohn-Riester genannt – seit 2008 das in einem Riester-Vertrag angesparte Kapital entweder bis zu 75 Prozent oder vollständig für den Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum verwenden.

Das Geld kann dabei während der Ansparphase des Vertrages unmittelbar zum Immobilienerwerb oder zu Beginn der Auszahlungsphase zur Entschuldung des Wohneigentums entnommen werden.

Mindestentnahme 10.000 Euro entfällt

Für Verträge, die vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossen wurden, galt jedoch bis zum 31. Dezember 2009 eine Übergangsregelung. Nach dieser war für die Jahre 2008 und 2009 eine Mindestentnahmehöhe von 10.000 Euro vorgesehen. Allerdings musste dieses Geld bereits in den Riester-Vertrag angespart sein. Viele hatten oder haben jedoch seit der Einführung der Riester-Rente im Jahr 2002 noch nicht so viel Geld in ihrem Riester-Vertrag angespart.

Seit dem 1. Januar 2010 gilt diese 10.000 Euro-Beschränkung für die Altverträge nicht mehr. Damit können nun auch die Riester-Sparer der ersten Stunde ihr angespartes Kapital ganz oder teilweise zur Immobilienfinanzierung verwenden – auch wenn dies (noch) keine 10.000 Euro sind. Für Riester-Verträge, die ab 2008 abgeschlossen wurden, gab es von Anfang an keine Mindestentnahme-Grenze. (verpd)



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