Kostenübernahme bei Bergrettung
Wanderer oder Wintersportler müssen unter Umständen einen hohen Betrag selbst zahlen, wenn sie in den Bergen verunglücken und einen Rettungsdienst benötigen. Eine private Absicherung ist hier sehr wichtig. Die Bergwacht Bayern wurde letztes Jahr über 7.000-mal wegen verunfallter oder erkrankter Personen tätig.
Zusätzlich kamen noch rund 5.000 Hilfsleistungen ohne umfangreiche medizinische Versorgungen hinzu. Und auch in Österreich und der Schweiz gibt es insgesamt jährlich mehrere Tausend Bergunfälle, bei der die Rettung notwendig ist. Doch nicht jeder Bergungs- und Rettungseinsatz wird von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Die Kosten bleiben dann beim Verunfallten hängen.
Je nach Grund und notwendiger Einsatzart der Bergrettung gibt es bestimmte Voraussetzungen, damit die Kosten dafür von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernommen werden. Dies gilt insbesondere bei Hubschraubereinsätzen. Wichtig ist beispielsweise, ob es sich um eine Rettung oder eine Bergung handelt.
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Bergung oder Rettung
Kann ein Verunfallter nur mit dem Hubschrauber und nicht mit dem Rettungswagen transportiert werden, um seine Gesundheit nicht weiter zu gefährden, ist dies eine Rettung. Die anfallenden Rettungskosten werden normalerweise von der GKV übernommen.
Anders verhält es sich, wenn sich der Verunglückte in einem unwegsamen Gelände befindet, das nicht mit dem Rettungswagen angefahren werden kann.
Wird der Hubschrauber nur infolge des schwer zugänglichen Geländes benötigt, um den Verletzten beispielsweise zur nächsten Talstation abzutransportieren, obwohl medizinisch auch ein Rettungswagen ausgereicht hätte, handelt es sich hier um eine Bergung.
Bei einer reinen Bergung wird der Verunfallte in der Regel mit dem Hubschrauber an eine für den Krankenwagen leicht zugängliche Stelle gebracht und dann auf der Straße weiter in ein Krankenhaus transportiert – und nicht direkt per Luftrettung. Die Kassen sind für derartige Bergungskosten, die hier für den Hubschraubereinsatz anfallen, nicht zur Übernahme verpflichtet.
Regelung in Deutschland
Bei der Bergrettung in Deutschland ist die Kostenbeteiligung zwischen den Leistungserbringern wie der Bergwacht und den gesetzlichen Krankenkassen vertraglich geregelt. Die Rettungsmaßnahmen werden dabei komplett von der GKV übernommen.
Auch bei einer Bergung beteiligen sich die Krankenkassen üblicherweise an den Kosten.
Die Höhe der Beteiligung ist dabei vom Ausmaß des Einsatzes abhängig. Allerdings werden in der Regel nicht alle Kosten übernommen, sodass der Verunfallte den Restbetrag selbst bezahlen muss.
Ein weiterer Aspekt für die Übernahme der Rettungs- und Bergungskosten durch die GKV ist, ob sich der Unfall im In- oder Ausland ereignet hat. Der Leistungsanspruch für GKV-Versicherte beschränkt sich in erster Linie auf Deutschland.
Urlauber in Österreich
Durch zwischenstaatliche Abkommen ist aber auch eine Kostenübernahme in EU-Ländern und unter anderem in der Schweiz möglich. Allerdings wird ein Krankenrücktransport aus dem Ausland nach Deutschland grundsätzlich nicht von der GKV übernommen. Der Leistungsumfang im Ausland richtet sich außerdem nicht nach dem deutschen, sondern nach dem dort geltenden Landesrecht.
Es werden die Kosten für eine Bergung und für die Beförderung bis ins Tal bei Unfällen in den Bergen grundsätzlich nicht übernommen, da die österreichische Rechtsvorschrift dies ausschließt. Dies gilt nicht nur für mögliche Einsätze per Hubschrauber, sondern auch für die Rettung per Akia oder Schneemobil.
Zudem gibt es keine Erstattung durch die GKV für die diversen in Österreich üblichen Zuzahlungen für Medikamente, für einen Krankenhausaufenthalt sowie für Behandlungen durch Privatkliniken oder Privatärzte.
Beschränkte Kostenübernahme in der Schweiz
Ähnliche Regelungen wie in Österreich gelten ebenso in der Schweiz. Zudem wird hier auch im Falle eines medizinisch unbedingt notwendigen Hubschraubereinsatzes grundsätzlich nur die Hälfte der Kosten übernommen. Gar keine Kostenerstattung gibt es bei einer Bergung.
Außerdem gehören zahnärztliche Behandlungen, abgesehen von wenigen Ausnahmen, nicht zu den Leistungen nach schweizerischem Recht. Entsprechende Kosten werden ebenfalls nicht erstattet.
Viele weitere wichtige Informationen zu den einzelnen Urlaubsländern bieten die kostenlosen GKV Informationsbroschüren zum Thema "Urlaub im Ausland".
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