Bissiger Hund auf dem OP-Tisch
Ist ein Hundehalter dafür verantwortlich ist, wenn sein Vierbeiner während einer Behandlung den Tierarzt verletzt? Wer seinen Hund in die Obhut eines Tierarztes gibt, um ihn behandeln zu lassen, ist für Schäden, die das Tier während dieser Zeit verursacht, selbst dann verantwortlich, wenn er bei der Behandlung nicht anwesend ist.
Das geht aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Celle hervor.
Eine Hundehalterin hatte ihren Schäferhund in eine Tierklinik gebracht. Dort sollte der Rüde unter Vollnarkose untersucht werden. Beim Erwachen aus der Narkose biss der Hund zunächst eine Tierärztin in den Arm. Von deren Schreien alarmiert, eilte der Besitzer der Klinik in den Aufwachraum. Dort beugte er sich über den Kopf des Schäferhundes, um von diesem prompt in die Hand gebissen zu werden.
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Schwere Bissverletzung
Wegen der schweren Bissverletzung konnte er seine Tätigkeit als Tierchirurg nicht mehr ausüben. Er verklagte die Halterin des Hundes daher auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Diese wies die Forderungen als unbegründet zurück. Denn weil sie bei der Behandlung nicht anwesend gewesen war, sei es ihr unmöglich gewesen, die Verletzung zu verhindern. Diese Möglichkeit habe allein der Kläger gehabt, der als Tierarzt über eine besondere Sachkunde verfüge und der sich dem Risiko, von dem Hund angegriffen zu werden, bewusst ausgesetzt habe.
Spezifische Tiergefahr
Doch dieser Argumentation wollten sich die Richter des Celler Oberlandesgerichts nicht anschließen. Sie gaben der Klage des Tierarztes dem Grunde nach statt, konstatierten ihm jedoch gleichzeitig ein erhebliches Mitverschulden.
Nach Überzeugung des Gerichts hat sich bei dem Schadenereignis eine spezifische Tiergefahr verwirklicht, für welche die Hundehalterin im Rahmen der Gefährdungshaftung gemäß Paragraf 833 Bürgerliches Gesetzbuch verantwortlich ist. Eine Haftungsverpflichtung hätte nur dann nicht bestanden, wenn der Tierarzt die Herrschaftsgewalt über den Schäferhund vorwiegend im eigenen Interesse übernommen hätte.
Im Interesse der Beklagten
Ein Tierarzt, der ein Tier im Auftrag des Halters medizinisch versorgt, handelt jedoch nicht auf eigene Gefahr, sondern in Erfüllung eines Behandlungsvertrages. Ein solcher Vertrag dient dazu, das Tier zu untersuchen und gegebenenfalls therapieren zu lassen, um seine Gesundheit im Interesse des Halters zu erhalten beziehungsweise wiederherzustellen. Dazu heißt es in der Urteilsbegründung wörtlich:
„Dieser Zweck lag allein im Interesse der Beklagten als Halterin. Damit lag im Verhältnis zur Beklagten kein Interesse des Klägers vor, das geeignet wäre, ihren aus der Haltung des Hundes folgenden Nutzen aufzuwiegen oder gar zu überwiegen. Die Beklagte kann daher mit dem Einwand, es läge ein die Haftung der Beklagten ausschließender Ausnahmefall vor, nicht durchdringen.“
Mitverschulden des Tierarztes
Der klagende Tierarzt musste sich jedoch ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen. Dieses bewertete das Gericht mit 50 Prozent. Denn angesichts der Tatsache, dass es in dem Aufwachraum ganz offenkundig zu einem Zwischenfall gekommen war, hätte sich der Kläger nicht einfach über den Kopf des Hundes beugen dürfen.
Er hätte sich dem Tier vielmehr vorsorglich zunächst von hinten nähern müssen, um die Situation abzuklären. Denn als erfahrener Tierarzt war er mit den Gefahren, die von Tieren ausgehen, die aus einer Narkose erwachen, durchaus vertraut. Die Richter sahen keine Veranlassung, eine Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen.
Notwendigkeit einer Tierhalter-Haftpflichtversicherung
Dr. Götz Wettich, Pressesprecher und Richter am Oberlandesgericht Celle, kommentiert die Entscheidung wie folgt: „Angesichts der Schäden, die durch Bissverletzungen entstehen können, hat das Land Niedersachsen gut daran getan, im Gesetz über das Halten von Hunden den Abschluss einer Haftpflichtversicherung vorzuschreiben. Wer gegen dieses Gebot verstößt, riskiert nicht nur, bei Unfällen horrende Schadenersatz-Forderungen aus eigener Tasche zahlen zu müssen, sondern auch die Verhängung einer empfindlichen Geldbuße bis zu 10.000 Euro“.
Das Urteil wie auch die Stellungnahmen des Pressesprechers zeigen, wie wichtig eine Tierhalterhaftpflicht-Versicherung für Hundebesitzer ist. Dabei ist es ganz egal, ob diese vom jeweiligen Bundesland zum Beispiel in Hundegesetzen oder Hundeverordnungen gesetzlich vorgeschrieben ist wie in Hamburg, Sachsen-Anhalt, Berlin und Niedersachsen oder nicht.
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